Wir liefern messbare Erfolge

Der richtige Partner in Sachen Betriebskostenabrechnung und Verbrauchsmessung- mit mehr als 20 Jahren Erfahrung

Wir liefern
messbare Erfolge

Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung sind wir der richtige Partner zum Thema Betriebskostenabrechnung und Verbrauchsmessung.

Unsere Leistungen

Wir rüsten Objekte mit Messgeräten aus. Dabei nutzen wir beständige Kontakte zu einer Vielzahl von Herstellern, sowie ein umfangreiches Kunden- und Lieferantennetzwerk.

Wir bieten Ihnen die professionelle Montage von Geräten: Durch eigenes Personal oder einen Installateur Ihrer Wahl.

Die Abrechnung und Erfassung von Verbrauchsdaten ist komplex. Durch unsere flexible Organisation sind wir in der Lage individuell auf die Wünsche unserer Kunden einzugehen.

Wir statten Wohnräume nach den bestehenden Vorschriften mit Rauchwarnmeldern aus. Weiterhin führen wir die vorgeschriebene jährliche Wartung der Geräte durch.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines Energieausweises. Ein Energieausweis ermöglicht es Immobilien hinsichtlich ihrer energetischen Parameter vergleichbar zu machen.

Neuigkeiten & Informationen

Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetz "CO2KostAufG"

Die aktuelle gesetzliche Regelung für die Aufteilung  der Kosten der CO2-Bepreisung hat sich durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ("CO2KostAufG"), das ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, geändert. Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe für die Wärmeerzeugung nutzen, sind von nun an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt, nachdem zuvor die Mieter alle Kosten trugen. Das Gesetz betrifft Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) in Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen fossile Brennstoffe genutzt werden, oder die über einen Nah- oder Fernwärmeanschluss verfügen und vor dem 01.01.2023 angeschlossen wurden. Standardisierte Emissionsfaktoren sind je nach Brennstoff im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegt. Brennstofflieferanten müssen explizit den Brennstoffverbrauch, den Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffes und den CO2-Kostenanteil angeben.

Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude erfolgt die Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern anhand eines zehnstufigen Modells basierend auf dem tatsächlichen CO2-Ausstoß durch Verbrauch. Bei Gewerbeimmobilien gilt zunächst eine 50:50-Kostenverteilung. Es gibt spezielle Regelungen für Gebäude, die energetischen Beschränkungen unterliegen, wie denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen. In solchen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter tragen muss, um die Hälfte.

Das Gesetz gilt auch für eigenständig gewerbliche Lieferungen von Wärme und Warmwasser, das heißt für die Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden.

Für Vermieter bedeutet dies, dass die Vorgaben zur Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung auf Abrechnungszeiträume angewendet werden müssen, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.

Wie das CO2KostAufG auf Ihre Immobile anzuwenden ist, können sie nachfolgender Grafik entnehmen.

Prüfschema

Es gibt verschiedene Online-Rechner die einen Überblick über die anstehende Kostenaufteilung geben. Ein Beispiel finden Sie hier:  https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/

Die spezifische CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter in der Heizkostenabrechnung wird von der W&W Messtechnik GmbH und Co. KG anhand der abgerechneten Flächen der Wohnfläche ermittelt, sofern sie mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragt wurden. Dafür werden Daten zum CO2-Ausstoß, den CO2-Kosten und dem Emissionsfaktor benötigt, die in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme des Brennstoff- und Wärmelieferanten zu finden sind.

Links:
Gesetze im Internet:
CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Informationen

FAQ Liste zur CO2 KOstenaufteilung:
FAQs

Die „neue“ Heizkostenverordnung 

Im November 2021 hat der Bundesrat eine neue Heizkostenverordnung in Kraft gesetzt. Sie setzt EU-Vorgaben um und enthält folgende Änderungen:

    • neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein

    • bestehende Zähler müssen bis 2026 umgerüstet werden

Damit soll das ablesen vor Ort entfallen.

Des Weiteren muss die Heizkostenabrechnung künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten. Durch mehr Informationen sollen die Verbraucher besser erkennen können, ob und wie sie künftig Heiz- und Warmwasserkosten einsparen können.

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