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Neuigkeiten & Informationen
Monatliche Verbrauchsinformation gemäß Heizkostenverordnung (UVI)
Was bedeutet das?
Seit dem 1. Januar 2022 sind Eigentümer von Gebäuden verpflichtet, den Nutzern monatlich Verbrauchsinformationen bereitzustellen, wenn fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung installiert sind (§ 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV).
Diese regelmäßigen Informationen fördern einen bewussteren Umgang mit Energie. Dies hilft nicht nur dabei, den persönlichen Verbrauch und die Energiekosten zu reduzieren, sondern trägt auch zur Senkung der CO2-Emissionen bei.
Die UVI soll folgende Pflichtangaben in kWh enthalten:
- Aktuelle Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser
- Verbrauchsdaten des Vormonats
- Verbrauch im gleichen Monat des Vorjahres (wenn vorhanden)
- Vergleich des eigenen Verbrauchs mit dem Durchschnitt vergleichbarer Wohnungen
Was ist zu tun?
Um die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen, werden Ihnen zeitnah maßgeschneiderte Angebote für die Ausstattung Ihrer fernablesbaren Immobilien mit Datensammlern (Gateways) und für die Bereitstellung der monatlichen UVI zur Verfügung gestellt.
Häufig gestellte Fragen:
Wie werden Verbrauchseinheiten und Kubikmeter in der unterjährigen Verbrauchsinformation in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet?
Die Berechnungsgrundlage ist die DIN 94680. Im Bereich Heizung werden Verbrauchseinheiten in Kilowattstunden umgerechnet. Gemäß Heizkostenverordnung muss der Energieverbrauch stets in kWh angegeben werden. Die Einheiten der Heizkostenverteiler (HKV) werden folgendermaßen berechnet: Ablesewert * Bewertungsfaktor * Basisempfindlichkeit. Die Werte aller Heizkostenverteiler werden addiert. Diese Berechnung liefert eine Annäherung an die Heizenergie in kWh, die allerdings nur als Vergleichswert dient und nicht direkt mit kWh Primärenergie gleichgesetzt werden kann.
Warum wird meine Heizenergie in Kilowattstunden (kWh) angegeben, obwohl ich Heizkostenverteiler in meiner Wohnung habe? Wie erfolgt die Umrechnung?
Laut Heizkostenverordnung muss der Energieverbrauch stets in kWh ausgewiesen werden. Die Umrechnung der HKV-Werte erfolgt folgendermaßen: Ablesewert * Bewertungsfaktor * Basisempfindlichkeit. Hierbei werden alle Werte der Heizkostenverteiler zusammengefasst. Diese Methode ermittelt einen Näherungswert der Heizenergie in kWh, der jedoch nicht direkt mit kWh Primärenergie verglichen werden kann.
Die Basisempfindlichkeit der Heizkostenverteiler beträgt 0,97 und kann der VDI-Richtlinie 2077, Blatt 3.5, Anhang A entnommen werden.
Wie wird der Energieverbrauch für Warmwasser in Kilowattstunden (kWh) berechnet, obwohl meine Warmwasserzähler in Kubikmetern messen?
Der Energieverbrauch muss laut Heizkostenverordnung immer in kWh angegeben werden. Um von Kubikmetern auf kWh umzurechnen, wird folgende Formel angewendet: Verbrauch in Kubikmetern * 1,163 * (Vorlauftemperatur – 10 °C). Diese Berechnung liefert eine Annäherung an die Heizenergie in kWh, stellt jedoch nur einen Vergleichswert dar, der nicht mit kWh Primärenergie gleichgesetzt werden kann.
Warum erhalte ich keinen Vorjahreswert?
Ein Vorjahreswert kann erst dann angegeben werden, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation für mehr als ein Jahr verfügbar ist und kein Nutzerwechsel stattgefunden hat.
Warum erhalte ich keinen Vormonatswert?
Ein Vormonatswert wird erst bereitgestellt, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate ohne Nutzerwechsel vorliegt.
Kann ich die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) abbestellen?
Die UVI ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, die Nutzer zu einem bewussteren Umgang mit Energie zu motivieren und so langfristig Einsparungen zu erzielen. Eine Abbestellung für einzelne Nutzer ist nicht möglich. Die UVI wird für alle Bewohner eines Gebäudes erstellt, sofern die gesetzliche Verpflichtung besteht und Ihre Hausverwaltung diesen Service beauftragt hat. Der Hausverwalter kann den Service jedoch für das gesamte Gebäude kündigen.
Links:
Gesetze im Internet:
Heizkostenverordnung
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz "CO2KostAufG"
Die aktuelle gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung hat sich durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ("CO2KostAufG"), das ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, geändert. Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe für die Wärmeerzeugung nutzen, sind von nun an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt, nachdem zuvor die Mieter alle Kosten trugen. Das Gesetz betrifft Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) in Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen fossile Brennstoffe genutzt werden, oder die über einen Nah- oder Fernwärmeanschluss verfügen und vor dem 01.01.2023 angeschlossen wurden. Standardisierte Emissionsfaktoren sind je nach Brennstoff im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegt. Brennstofflieferanten müssen explizit den Brennstoffverbrauch, den Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffes und den CO2-Kostenanteil angeben.
Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude erfolgt die Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern anhand eines zehnstufigen Modells basierend auf dem tatsächlichen CO2-Ausstoß durch Verbrauch. Bei Gewerbeimmobilien gilt zunächst eine 50:50-Kostenverteilung. Es gibt spezielle Regelungen für Gebäude, die energetischen Beschränkungen unterliegen, wie denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen. In solchen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter tragen muss, um die Hälfte.
Das Gesetz gilt auch für eigenständig gewerbliche Lieferungen von Wärme und Warmwasser, das heißt für die Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden.
Für Vermieter bedeutet dies, dass die Vorgaben zur Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung auf Abrechnungszeiträume angewendet werden müssen, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.
Wie das CO2KostAufG auf Ihre Immobile anzuwenden ist, können sie nachfolgender Grafik entnehmen.
Es gibt verschiedene Online-Rechner die einen Überblick über die anstehende Kostenaufteilung geben. Ein Beispiel finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/
Die spezifische CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter in der Heizkostenabrechnung wird von der W&W Messtechnik GmbH und Co. KG anhand der abgerechneten Flächen der Wohnfläche ermittelt, sofern sie mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragt wurden. Dafür werden Daten zum CO2-Ausstoß, den CO2-Kosten und dem Emissionsfaktor benötigt, die in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme des Brennstoff- und Wärmelieferanten zu finden sind.
Links:
Gesetze im Internet:
CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Informationen
FAQ Liste zur CO2 KOstenaufteilung:
FAQs
Die „neue“ Heizkostenverordnung
Im November 2021 hat der Bundesrat eine neue Heizkostenverordnung in Kraft gesetzt. Sie setzt EU-Vorgaben um und enthält folgende Änderungen:
- neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein
- bestehende Zähler müssen bis 2026 umgerüstet werden
Damit soll das ablesen vor Ort entfallen.
Des Weiteren muss die Heizkostenabrechnung künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten. Durch mehr Informationen sollen die Verbraucher besser erkennen können, ob und wie sie künftig Heiz- und Warmwasserkosten einsparen können.