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Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz "CO2KostAufG"
Die aktuelle gesetzliche Regelung für die Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung hat sich durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ("CO2KostAufG"), das ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, geändert. Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe für die Wärmeerzeugung nutzen, sind von nun an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt, nachdem zuvor die Mieter alle Kosten trugen. Das Gesetz betrifft Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) in Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen fossile Brennstoffe genutzt werden, oder die über einen Nah- oder Fernwärmeanschluss verfügen und vor dem 01.01.2023 angeschlossen wurden. Standardisierte Emissionsfaktoren sind je nach Brennstoff im Brennstoffemissionshandelsgesetz festgelegt. Brennstofflieferanten müssen explizit den Brennstoffverbrauch, den Emissionsfaktor des eingesetzten Brennstoffes und den CO2-Kostenanteil angeben.
Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude erfolgt die Kostenaufteilung zwischen Mietern und Vermietern anhand eines zehnstufigen Modells basierend auf dem tatsächlichen CO2-Ausstoß durch Verbrauch. Bei Gewerbeimmobilien gilt zunächst eine 50:50-Kostenverteilung. Es gibt spezielle Regelungen für Gebäude, die energetischen Beschränkungen unterliegen, wie denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder andere rechtliche Verpflichtungen. In solchen Fällen reduziert sich der prozentuale Anteil, den der Vermieter tragen muss, um die Hälfte.
Das Gesetz gilt auch für eigenständig gewerbliche Lieferungen von Wärme und Warmwasser, das heißt für die Brennstoffe, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden.
Für Vermieter bedeutet dies, dass die Vorgaben zur Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung auf Abrechnungszeiträume angewendet werden müssen, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.
Wie das CO2KostAufG auf Ihre Immobile anzuwenden ist, können sie nachfolgender Grafik entnehmen.
Es gibt verschiedene Online-Rechner die einen Überblick über die anstehende Kostenaufteilung geben. Ein Beispiel finden Sie hier: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/
Die spezifische CO2-Abgabe für Vermieter und Mieter in der Heizkostenabrechnung wird von der W&W Messtechnik GmbH und Co. KG anhand der abgerechneten Flächen der Wohnfläche ermittelt, sofern sie mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragt wurden. Dafür werden Daten zum CO2-Ausstoß, den CO2-Kosten und dem Emissionsfaktor benötigt, die in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme des Brennstoff- und Wärmelieferanten zu finden sind.
Links:
Gesetze im Internet:
CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
Informationen
FAQ Liste zur CO2 KOstenaufteilung:
FAQs
Die „neue“ Heizkostenverordnung
Im November 2021 hat der Bundesrat eine neue Heizkostenverordnung in Kraft gesetzt. Sie setzt EU-Vorgaben um und enthält folgende Änderungen:
- neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein
- bestehende Zähler müssen bis 2026 umgerüstet werden
Damit soll das ablesen vor Ort entfallen.
Des Weiteren muss die Heizkostenabrechnung künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten. Durch mehr Informationen sollen die Verbraucher besser erkennen können, ob und wie sie künftig Heiz- und Warmwasserkosten einsparen können.